Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_918/2016 vom 28. März 2017, E. 6.5). Die Vorinstanz hat die angeklagten Äusserungen in drei Tatsachenbehauptungen geteilt und diese einzeln einer Prüfung unterzogen. Die Kammer folgt dieser Systematik. Entsprechend sind folgende Tatsachenbehauptungen zu überprüfen: 1. Der Strafkläger 1 sei mehrfach wegen antisemitischer Äusserungen verurteilt bzw. ein mehrfach verurteilter Antisemit. 2. Der Strafkläger 1 sei ein Antisemit. 3. Der Strafkläger 1 sei eine antisemitische Organisation bzw. ein neonazistischer Tierschutzverein.