Vorliegend sind gemischte Werturteile (bzw. die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen) auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Der Wahrheitsbeweis kann auch für gemischte Werturteile erbracht werden, wenn die im gemischten Werturteil enthaltene Tatsachenbehauptung wahr und deshalb das Werturteil sachlich vertretbar ist (BGE 121 IV 76). Der Wahrheitsbeweis eines strafbaren Verhaltens kann grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_918/2016 vom 28. März 2017, E. 6.5).