20 gründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass sich der Wahrheitsbeweis im Gegensatz zum Gutglaubensbeweis auch auf Umstände stützen kann, die dem Täter erst nach der Äusserung bekannt werden oder sich aus einer späteren Abklärung ergeben (BGE 102 IV 176 E. 1c; BGE 106 IV 115 E. 2a; BGE 122 IV 311 E. 2c; BGE 124 IV 149 E. 3a). Vorliegend sind gemischte Werturteile (bzw. die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen) auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen.