20. Zulassung zu den Entlastungsbeweisen Der Beschuldigte wird zum Beweis gemäss Art. 173 Ziffer 2 aStGB nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziffer 3 aStGB). Ausgehend vom Beweisergebnis (vgl. E. II.13.3 oben) ergibt sich ohne Weiteres, dass der Beschuldigte aus aktuellem und begründetem Anlass und ohne vorwiegende Beleidigungsabsicht gehandelt hat. Er ist folglich zum Entlastungsbeweis zuzulassen.