19. Ausführungen zu Art. 369 aStGB Der Strafkläger 1 macht im Rahmen seiner Ausführungen zu den Entlastungsbeweisen geltend, der Beschuldigte dürfe ihm seine Verurteilung nicht mehr entgegenhalten, da gemäss Art. 369 Abs. 7 aStGB ein nicht mehr im Strafregister eingetragenes Urteil dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden dürfe. Da dem Strafkläger im inkriminierten Artikel vorliegend eine mehrfache Verurteilung wegen Rassendiskriminierung vorgeworfen wird, muss auf die Frage der Anwendbarkeit von Art. 369 Abs. 7 aStGB auch auf Private nicht weiter eingegangen werden.