In Bezug auf die geschaffene Gefahr der Rufschädigung ist wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt von Eventualvorsatz auszugehen (vgl. E. II.13.3 oben). Dem Beschuldigten ging es wie dargelegt primär nicht um eine Rufschädigung bzw. um die Verletzung der beiden Strafkläger, sondern um das Anstossen einer Diskussion. Zur Erreichung dieses Zieles nahm er aber zumindest in Kauf, dass die Äusserungen den Ruf der Strafkläger schädigen bzw. sie in ihrer Ehre verletzen könnten. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt.