19 2‘500 Freunde auf Facebook – potenziell jedoch eine unbestimmte Anzahl an Leserinnen und Leser – erreichen würde. Er war sich auch der objektiven Ehrenrührigkeit der bezüglich der beiden Strafkläger im inkriminierten Artikel gemachten Äusserungen bewusst (vgl. E. II.13.3 oben). In Bezug auf die geschaffene Gefahr der Rufschädigung ist wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt von Eventualvorsatz auszugehen (vgl. E. II.13.3 oben).