Mit seinem Kommentar hat er dem Inhalt bzw. der im Artikel enthaltenen Kritik beigepflichtet und damit ein gemischtes Werturteil verfasst und weiterverbreitet. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. 17. Subjektiver Tatbestand Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, hat der Beschuldigte wissentlich und willentlich den Bild-Link zum ihm bekannten N.________ (Artikel von H) gesetzt und diesem seinen zustimmenden Kommentar vorangestellt. Er war sich klar, dass er mit dem öffentlichen Teilen des Links (vgl. Weltkugel-Symbol auf dem Link bzw. die vom Beschuldigten bestätigte Grundeinstellung [pag. 573]) zumindest seine rund