Indem der Beschuldigte einen Bild-Link auf seiner Facebookseite öffentlich gepostet und damit den inkriminierten Artikel von H.________ verlinkt hat, in welchem der Strafkläger 1 als mehrfach verurteilter Antisemit bzw. als Antisemit und der Strafkläger 2 als antisemitische Tierschutzorganisation bzw. als neonazistischer Tierschutzverein bezeichnet wurden, hat der Beschuldigte ehrverletzende Tatsachenbehauptungen öffentlich im World Wide Web weiterverbreitet. Mit seinem Kommentar hat er dem Inhalt bzw. der im Artikel enthaltenen Kritik beigepflichtet und damit ein gemischtes Werturteil verfasst und weiterverbreitet.