261bis StGB vorgeworfen wird. Der Vorwurf, der Strafkläger 1 sei ein Antisemit bzw. der Strafkläger 2 eine antisemitische Organisation / ein neonazistischer Tierschutzverein bezieht sich jedoch klarerweise (auch) auf den heutigen Zeitpunkt und nicht ausschliesslich auf den Zeitraum, in dem der Strafkläger 1 wegen antisemitischer Äusserungen verurteilt wurde. 16.5 Subsumtion objektiver Tatbestand Indem der Beschuldigte einen Bild-Link auf seiner Facebookseite öffentlich gepostet und damit den inkriminierten Artikel von H._