Zu Recht wird der ehrverletzende Charakter der inkriminierten Äusserungen nicht in Frage gestellt. Der Vorwurf, ein Antisemit, ein mehrfach verurteilter Antisemit bzw. betreffend Strafkläger 2 eine antisemitische Organisation und ein neonazistischer Tierschutzverein zu sein, ist offensichtlich ehrverletzend. An dieser Stelle ist anzumerken, dass den beiden Strafklägern im inkriminierten Artikel – wie der Beschuldigte zutreffend darlegt – kein aktuelles strafbares Verhalten im Sinne eines Verstosses gegen Art. 261bis StGB vorgeworfen wird.