16, vgl. insbesondere auch Ausführungen oben unter E. II.13.3). Der Beschuldigte hat die Tatsachenbehauptungen damit auch gewertet und ihnen beigepflichtet, weswegen vom Weiterleiten eines gemischten Werturteils auszugehen ist. Für die rechtliche Beurteilung bleibt diese Frage jedoch ohne praktische Relevanz, da auch die in einem gemischten Werturteil enthaltenen Tatsachenbehauptungen dem Wahrheitsbeweis zugänglich sind (BGE 121 IV 76). 16.4 Objektive Tatbestandsvoraussetzung – ehrverletzender Charakter Zu Recht wird der ehrverletzende Charakter der inkriminierten Äusserungen nicht in Frage gestellt.