___ (Artikel von H), welcher die genannten Tatsachenbehauptungen enthält, durch den Beschuldigten verlinkt und mit einem einleitenden Kommentar versehen. Dieser einleitende Kommentar, auch wenn für sich allein betrachtet nicht ehrverletzend, stellt nun – zusammen mit dem Bild-Link und den inkriminierten Äusserungen – eine Verknüpfung mit einer wertenden Komponente dar, und zwar insbesondere mit der Wertung «GENAU aus solchen Gründen haben es rationale Menschen, welche ums Tierwohl besorgt sind, oftmals derart übel schwer» (pag. 16, vgl. insbesondere auch Ausführungen oben unter E. II.13.3).