Klar ist fürs Erste, dass die entsprechenden Äusserungen für sich allein betrachtet zweifelsohne Tatsachenbehauptungen sind. Diese Äusserungen sind Ereignisse bzw. Zustände, die äusserlich in Erscheinung treten, wahrnehmbar und daher dem Beweis zugänglich sind (TRECHSEL/LIEBER, in Trechsel/Pieth (Hrsg.),