Auch eine einzelfallweise Prüfung im Sinne des EGMR ändert daher an der Tatbestandsmässigkeit des Weiterverbreitens nichts. 16.3 Objektive Tatbestandsvoraussetzung – gemischtes Werturteil Es stellt sich vorab die Frage, ob die mit dem Setzen des Bild-Links zum N.________ (Artikel von H) inkriminierten Äusserungen insgesamt als Tatsachenbehauptungen oder aber als gemischte Werturteile aufzufassen sind. Klar ist fürs Erste, dass die entsprechenden Äusserungen für sich allein betrachtet zweifelsohne Tatsachenbehauptungen sind.