Vielmehr sei eine pflichtgemässe Einzelfallbetrachtung massgebend, wobei u.a. zu prüfen sei, ob dem Inhalt beigepflichtet wurde (N 76 f. des Entscheids). Mit Blick auf das Beweisergebnis erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte dem Inhalt des Artikels beigepflichtet bzw. sich mit der im Artikel enthaltenen Kritik und den entsprechenden Aussagen identifiziert hat (vgl. oben E. II.13.3). Auch eine einzelfallweise Prüfung im Sinne des EGMR ändert daher an der Tatbestandsmässigkeit des Weiterverbreitens nichts.