Personen, welche ausserhalb der vorgesehenen Produktions- und Verbreitungskette tätig werden, machen sich hingegen strafbar (ZELLER, a.a.O., N 58 zu Art. 28 StGB). Mit der Veröffentlichung des Artikels auf der Website von H.________ ist die medienspezifische Verbreitung abgeschlossen. Wer auf andere Art und Weise auf den veröffentlichten Artikel hinweist bzw. diesen verlinkt, begeht eine weitere eigenständige Veröffentlichung. Art. 28 aStGB gelangt damit nicht zur Anwendung. 16.2 Anwendbarkeit Rechtsprechung EGMR