Vorliegend ist die erste Veröffentlichung des Artikels auf der Website von H.________ erfolgt. Zum Veröffentlichungsprozess gehört die Verbreitung des Medienerzeugnisses, welche dem Publikum den von anderen hergestellten Medieninhalt erst zugänglich macht (ZELLER, in: Basler Kommentar StGB I, Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), 4. Auflage 2018, N 56 zu Art. 28 StGB). Es werden jedoch nur jene Personen privilegiert, welche an der Herstellung oder Verbreitung des Produkts medienspezifisch mitwirken. Personen, welche ausserhalb der vorgesehenen Produktions- und Verbreitungskette tätig werden, machen sich hingegen strafbar (ZELLER, a.a.