17 Zu Recht beruft sich die Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren nicht mehr auf Art. 28 aStGB. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle dennoch kurz auf die Voraussetzungen von Art. 28 aStGB einzugehen. Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 398 ff., S. 13-18 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Art. 28 aStGB gelangt nur zur Anwendung, wenn sich die strafbare Handlung in der Veröffentlichung erschöpft. Vorliegend ist die erste Veröffentlichung des Artikels auf der Website von H._____