Urteile des Bundesgerichts BGer 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.3 und BGer 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.6). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbestand zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 403 ff., S. 18-20. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). 16. Objektiver Tatbestand 16.1 Keine Anwendbarkeit des Medienstrafrechts Gemäss Art. 28 Abs. 1 StGB ist alleine der Autor einer Veröffentlichung strafbar, wenn die strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen wurde und die strafbare Handlung sich in dieser Veröffentlichung erschöpft.