___ (Artikel von H) aufgegriffen, gepostet und auch kommentiert hat. Insbesondere geht die Kammer entgegen der Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte das Interview des Strafklägers 1 mit dem St. Galler- Tagblatt nicht kannte, da er sich auf sein Vorwissen rund um den Bundesgerichtsentscheid verliess und keine eigenen Recherchen im Internet vornahm. Die Verteidigung reichte weiter verschiedene Artikel und Berichte zu den Akten, wobei nicht vorgebracht wurde, dass der Beschuldigte diese kannte. Soweit weitergehend ist daher im Rahmen der Prüfung der Entlastungsbeweise noch näher darauf einzugehen.