hang mit den Holocaustvergleichen – ebenfalls bekannt sein dürften. Der Beschuldigte hat sich ausschliesslich angesichts dieses vorhandenen und nicht konkreten, spezifischen Vorwissens entschlossen, den Artikel zu posten. Für die Kammer ist damit erstellt, dass der Beschuldigte ohne weitere Abklärungen vorzunehmen, den N.________ (Artikel von H) aufgegriffen, gepostet und auch kommentiert hat.