Insbesondere kannte der Beschuldigte das einem breiten Bevölkerungsteil bekannte Urteil des Bundesgerichts aus dem Jahr 2000, mit dem der Strafkläger 1 wegen antisemitischer Äusserungen verurteilt wurde. Damit ist aber auch festzuhalten, dass der Beschuldigte, welcher selbst angab, dass Tierschutz nicht zu seinen primären Interessen bzw. Anliegen gehört, über kein erheblich grösseres Vorwissen verfügte als der Durchschnittsleser von Schweizer Medien, dem die Verurteilung des Strafklägers 1 sowie die teils medial aufbereiteten kontroversen Aussagen und Auftritte – insbesondere im Zusammen-