16 Die Kammer geht daher beweismässig davon aus, dass der Beschuldigte keine eigenen Recherchen betrieben hat. Dem Beschuldigten ist jedoch zu glauben, dass er die Strafkläger 1 und 2 aus diversen Medienberichterstattungen kannte und daher über ein gewisses Vorwissen verfügte. Insbesondere kannte der Beschuldigte das einem breiten Bevölkerungsteil bekannte Urteil des Bundesgerichts aus dem Jahr 2000, mit dem der Strafkläger 1 wegen antisemitischer Äusserungen verurteilt wurde.