Gegen eine eigene Internetrecherche spricht auch, dass der Beschuldigte bei der polizeilichen Einvernahme bzw. insbesondere vor der Vorinstanz nicht auf den Inhalt des Interviews mit dem St. Galler- Tagblatt verwies, in dem der Strafkläger 1 selbst fälschlicherweise angab, mehr als einmal verurteilt worden zu sein. Ein entsprechender Hinweis auf die darin erwähnte mehrfache Verurteilung wäre angesichts der Bedeutung dieses Interviews und der falschen Angabe bezüglich der Verurteilungen zu erwarten gewesen. Daran vermögen auch die berechtigten Ausführungen der Verteidigung nichts zu ändern, wonach der Beschuldigte bei seiner Recherche durchaus (sofort) auf den Artikel gestossen wäre.