Hätte der Beschuldigte über dieses Vorwissen verfügt und insbesondere die Verurteilung gekannt, hätte kein Anlass bestanden, (ausschliesslich) den Namen des Strafklägers 1 erneut zu googeln. Vielmehr hätte der Beschuldigte diesfalls konkretere Recherchen in Angriff genommen und mittels verschiedener kombinierter Suchabfragen nach konkreten Informationen gesucht. Gegen eine eigene Internetrecherche spricht auch, dass der Beschuldigte bei der polizeilichen Einvernahme bzw. insbesondere vor der Vorinstanz nicht auf den Inhalt des Interviews mit dem St. Galler- Tagblatt verwies, in dem der Strafkläger 1 selbst fälschlicherweise angab, mehr als einmal verurteilt worden zu sein.