Auch an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verwies er wiederholt auf sein Vorwissen (pag. 569, 570, 571). Dass dieses Vorwissen durch eigene Internetrecherchen untermauert worden sei, machte er zu keinem Zeitpunkt konkret und begründet geltend. Zudem steht die Aussage bezüglich Vorwissen in einem gewissen Widerspruch zur angeblichen Google-Recherche. Hätte der Beschuldigte über dieses Vorwissen verfügt und insbesondere die Verurteilung gekannt, hätte kein Anlass bestanden, (ausschliesslich) den Namen des Strafklägers 1 erneut zu googeln.