Sogleich verwies er auf sein Vorwissen bezüglich Strafkläger 1 und 2 (pag. 569). Auf erneute Nachfrage nach konkreten Recherchehandlungen gab er dann an, die Frage falsch verstanden zu haben und im Internet sehr wohl Recherchen angestellt zu haben. So brachte er erstmals vor, den Namen C.________ gegoogelt zu haben (pag. 569). Die Kammer erachtet diese Aussagen gerade angesichts der Tatsache, dass sie erst auf erneute Nachfrage erfolgt sind, nicht als glaubhaft. Der Beschuldigte hat zudem bei der Polizei und vor der Vorinstanz wiederholt angegeben, über Vorwissen verfügt zu haben. Auch an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verwies er wiederholt auf sein Vorwissen (pag.