Auch verwies der Beschuldigte erneut darauf, dass er den Strafkläger 1 und seine Verurteilung durch das Bundesgericht wegen Rassendiskriminierung kenne (pag. 354). Der Beschuldigte betonte damit erneut sein Vorwissen, ohne konkrete Recherchehandlungen zu beschreiben. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieb der Beschuldigte wiederum keine konkreten Recherchehandlungen. Vielmehr führte er zuerst aus, er habe den Artikel gelesen, aber nicht jede Fussnote verifiziert. Sogleich verwies er auf sein Vorwissen bezüglich Strafkläger 1 und 2 (pag.