Dass der Beschuldigte keine Recherchen vorgenommen hat, wird durch seine Relativierungen belegt. So brachte er zum einen (erneut) vor, dass er sich nicht jede Aussage darin zu eigen mache (pag. 355). Zum anderen betonte er aber auch, dass der Artikel seriös und gut recherchiert gewirkt habe und auch mit Fussnoten hinterlegt worden sei (pag. 354). Diese Beschreibung der angeblichen Seriosität des Artikels belegt, dass sich der Beschuldigte auf diesen Eindruck verlassen und eben keine eigenen Recherchehandlungen vorgenommen hat. Auch verwies der Beschuldigte erneut darauf, dass er den Strafkläger 1 und seine Verurteilung durch das Bundesgericht wegen Rassendiskriminierung kenne (pag.