15 ren, relativierenden oder abschwächenden Aussagen. Zudem hat der Beschuldigte vor Obergericht – nachvollziehbarerweise – wiederholt dargelegt, dass er sich nicht mehr genau erinnern könne. Im Jahr 2016 dürften die Ereignisse bei ihm noch um einiges präsenter gewesen sein als über drei Jahre später. Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Beschuldigte eingestanden, nicht jedes Detail recherchiert zu haben (pag. 354). Dass der Beschuldigte keine Recherchen vorgenommen hat, wird durch seine Relativierungen belegt.