Die Darstellung des Beschuldigten, wonach er verschiedene Abklärungen getroffen habe, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen sprechen wie erwähnt die zeitlichen Verhältnisse dagegen. Zum anderen vermochte der Beschuldigte auch keine konkreten Recherchehandlungen vorzubringen bzw. zu beschreiben. Bei seiner Einvernahme bei der Polizei am 26. März 2016 führte er aus, dass er den Strafkläger 1 aus den Medien kenne und Kenntnis seiner Geschichte habe (pag. 69). Recherchen beschrieb er gar keine. Vielmehr legte er dar, er habe nicht jeden Sachverhalt überprüft.