Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte – was auch durch seine nachfolgend dargelegten Aussagen gestützt wird – den Artikel gefunden, gelesen und geteilt hat, da er sich diesem inhaltlich anschloss. Dass der Beschuldigte – wie anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemacht – bereits am Vorabend auf den Artikel stiess und Abklärungen getroffen hatte – kann bereits aufgrund der Tatsache, dass der Artikel erst am 12. August 2015 veröffentlicht wurde, ausgeschlossen werden. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach er verschiedene Abklärungen getroffen habe, vermag nicht zu überzeugen.