Der Beschuldigte hat seinen Bild-Link mit Kommentar relativ kurz nach dem Erscheinen des Artikels, nämlich gleichentags um 15.40 Uhr gepostet und auch unmittelbar darauf erstmals kommentiert (15.46 Uhr, pag. 158). Diese zeitlichen Verhältnisse sprechen klar gegen ein weitergehendes Recherchieren vor dem Posten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte – was auch durch seine nachfolgend dargelegten Aussagen gestützt wird – den Artikel gefunden, gelesen und geteilt hat, da er sich diesem inhaltlich anschloss.