Insbesondere ist ihm bekannt, dass gerade über social media verbreitete Informationen im Gegensatz zu traditionellen Medienerzeugnissen keiner Qualitätskontrolle unterliegen und solchen Informationen daher kritisch begegnet werden muss. Nach Ansicht der Kammer sind die zeitlichen Verhältnisse für die Klärung der sich vorliegend stellenden Beweisfrage von entscheidender Bedeutung. Der Beschuldigte hat seinen Bild-Link mit Kommentar relativ kurz nach dem Erscheinen des Artikels, nämlich gleichentags um 15.40 Uhr gepostet und auch unmittelbar darauf erstmals kommentiert (15.46 Uhr, pag.