14.3 Würdigung durch die Kammer Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte als geübter und regelmässiger Nutzer von social media bezeichnet werden kann. Er ist auf verschiedenen Kanälen wie Twitter und Facebook aktiv. Damit ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass dem Beschuldigten als erfahrener User auch die damit verbundenen Gefahren bekannt sein müssen. Insbesondere ist ihm bekannt, dass gerade über social media verbreitete Informationen im Gegensatz zu traditionellen Medienerzeugnissen keiner Qualitätskontrolle unterliegen und solchen Informationen daher kritisch begegnet werden muss.