Der Beschuldigte macht zusammengefasst sinngemäss geltend, er habe vorgängig im Internet recherchiert und zumindest die ihm von der Vorinstanz zugestandenen Abklärungen vorgenommen. Die Strafkläger 1 und 2 bringen demgegenüber vor, der Beschuldigte habe keine Abklärungen vorgenommen und hätte sich ohnehin nicht auf die im Interview mit dem St. Galler-Tagblatt enthaltenen Informationen verlassen dürfen, wobei anzumerken ist, dass es sich dabei nicht um eine Frage der Beweiswürdigung handelt. 14.3 Würdigung durch die Kammer