Konkret hielt die Vorinstanz dem Beschuldigten zugute, dass er zwar nicht jede im Text angegebene Quelle recherchiert, aber doch gewisse Überprüfungen vorgenommen habe und angesichts des Textbildes von einem seriös recherchierten Text ausgegangen sei. Er habe zudem zumindest den Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 2000, den Zeitungsartikel mit dem Interview im St. Galler-Tagblatt sowie die Homepage des Strafklägers 2 gekannt. Damit habe er