14. Beweiswürdigung bezüglich der Abklärungen durch den Beschuldigten 14.1 Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschuldigte den Artikel kurz nach dem Erscheinen verlinkt habe, was gegen ein weitergehendes Recherchieren spreche. Ihm seien die Strafkläger auch bekannt gewesen (pag. 397 f., S. 12 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Konkret hielt die Vorinstanz dem Beschuldigten zugute, dass er zwar nicht jede im Text angegebene Quelle recherchiert, aber doch gewisse Überprüfungen vorgenommen habe und angesichts des Textbildes von einem seriös recherchierten Text ausgegangen sei.