Anzumerken ist, dass eine Schädigungsabsicht nach Ansicht der Kammer schliesslich auch deshalb nicht nahe liegt, weil sich der Beschuldigte und der Strafkläger 1 nicht persönlich kannten und bei ihren Tätigkeiten (Tierschutz und V.________) auch keine Berührungspunkte aufweisen, welche auf eine persönliche Feindschaft hinweisen würden. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht in vorwiegender Schädigungsabsicht und nicht ohne begründete Veranlassung gehandelt hat. Vielmehr hat er die Ehrverletzung durch die Verbreitung des Links und damit der inkriminierten Äusserungen lediglich in Kauf genommen.