Zudem äusserte sich der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung dahingehend, dass er grundsätzlich bereit gewesen wäre, einen Schlussstrich zu ziehen, und dass er die Folgen seines Handelns bedauere (pag. 574). Anzumerken ist, dass eine Schädigungsabsicht nach Ansicht der Kammer schliesslich auch deshalb nicht nahe liegt, weil sich der Beschuldigte und der Strafkläger 1 nicht persönlich kannten und bei ihren Tätigkeiten (Tierschutz und V.________) auch keine Berührungspunkte aufweisen, welche auf eine persönliche Feindschaft hinweisen würden.