Kritik an den Äusserungen des Strafklägers 1, welche im Jahr 2000 zu einer Verurteilung geführt hatten, muss – insbesondere wenn ein aktueller Anlass dazu besteht – offensichtlich möglich sein und legt keine Schädigungsabsicht durch den Beschuldigten nahe. Der Beschuldigte hat in seinem persönlichen Kommentar keine ehrenrührigen Aussagen getätigt. Zwar hat er sich wie dargelegt aktiv an der folgenden Diskussion beteiligt. Auch in diesem Zusammenhang hat er sich jedoch stets zurückhaltend und nicht ehrverletzend geäussert.