Zu prüfen ist weiter, ob der Beschuldigte in ausschliesslicher Beleidigungsabsicht und ohne begründete Veranlassung gehandelt hat: Es ist erstellt, dass der Beschuldigte mit Blick auf eine bereits bestehende und kontrovers geführte Diskussion über die Veranstaltung T.________ (Veranstaltung) gehandelt und einen ebenfalls bereits bestehenden Artikel verlinkt hat. Kritik an den Äusserungen des Strafklägers 1, welche im Jahr 2000 zu einer Verurteilung geführt hatten, muss – insbesondere wenn ein aktueller Anlass dazu besteht – offensichtlich möglich sein und legt keine Schädigungsabsicht durch den Beschuldigten nahe.