Soweit er sich an dieser jedoch beteiligt hat, lassen entsprechende Äusserungen Rückschlüsse über seine Absicht und seine innere Einstellung zu. Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Artikel im Wissen um dessen Hauptfokus auf die beiden Strafkläger geteilt, und er sich mit seinem Kommentar der im inkriminierten Artikel geäusserten Kritik angeschlossen hat. Zu prüfen ist weiter, ob der Beschuldigte in ausschliesslicher Beleidigungsabsicht und ohne begründete Veranlassung gehandelt hat: