13 gung «P.________» gegangen sein soll (pag. 570 f.). Der Verteidigung ist jedoch insoweit beizupflichten, als der Beschuldigte für die nachfolgende Entwicklung der Diskussion nicht verantwortlich ist. Soweit er sich an dieser jedoch beteiligt hat, lassen entsprechende Äusserungen Rückschlüsse über seine Absicht und seine innere Einstellung zu.