Wie dargelegt hat der Beschuldigte jedoch auch die Kritik an den beiden Strafklägern aufgenommen und diese beipflichtend weiterverbreitet. An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vermochte er denn auch nicht darzulegen, wieso er sich auf Diskussionen rund um die beiden Strafkläger eingelassen hatte, wenn es ihm denn ausschliesslich um die Vereini-