Der Beschuldigte hat sich damit auch aktiv an der Diskussion betreffend die Strafkläger 1 und 2 beteiligt und mit seinen Antworten zumindest implizit die im inkriminierten Artikel enthaltenen Äusserungen gestützt. Dem Beschuldigten ist zu glauben, dass er ein häufiger Verfasser von Posts und Kommentaren in sozialen Medien ist und es ihm – auch seiner Funktion als W.________ der V.________ (Organisation) entsprechend – in erster Linie um die Organisation «P.________» gegangen ist. Wie dargelegt hat der Beschuldigte jedoch auch die Kritik an den beiden Strafklägern aufgenommen und diese beipflichtend weiterverbreitet.