– Antisemitismus mit Tradition» (pag. 153), um dann alsogleich um 12.43 Uhr auf einen Post von L.________, wonach der Prozess gegen den Strafkläger 1 ein Hohn gewesen sei, wie folgt zu antworten: «Das kann ich nicht beurteilen. Jedenfalls riecht C.________ sehr komisch. Dass diese Geruchsempfindung bei mir nur von Verleumdung herrühren könnte, ist nicht auszuschliessen. Für hoch wahrscheinlich halte ich es aber nicht» (pag. 154). Der Beschuldigte hat sich damit auch aktiv an der Diskussion betreffend die Strafkläger 1 und 2 beteiligt und mit seinen Antworten zumindest implizit die im inkriminierten Artikel enthaltenen Äusserungen gestützt.