Auf seiner Facebook-Seite antwortete der Beschuldigte am 12. August 2015, 18.31 Uhr, auf die Frage einer Person namens J.________, wonach sie nicht sehe, wo der Strafkläger 2 antisemitisch sei, ob er ihr erklären könne, wo seiner Meinung nach die sachliche Kritik in Antisemitismus überlaufe, mit den Fragen «Hast du den Artikel gelesen? Die C.________-Stellen und den Link zu einem weiteren Artikel?» (pag. 149). - Auf seiner Facebook-Seite antwortete der Beschuldigte auf den ersten Kommentar von K.________ mit einem gesetzten Link auf die Facebook- Verlautbarung von I.________ vom 12. August 2015 mit dem Titel «HAUPTSACHE