Vielmehr erscheint der Artikel als seriös recherchiert, erfolgte aus aktuellem Anlass und nahm Bezug auf der Öffentlichkeit bekannte Tatsachen wie die Verurteilung des Strafklägers 1 im Jahr 2000. Auch die weiteren Kommentierungen durch den Beschuldigten nach der angeklagten Tathandlung bestätigen dieses Beweisergebnis: - Auf seiner Facebook-Seite antwortete der Beschuldigte am 12. August 2015, 18.31 Uhr, auf die Frage einer Person namens J.___